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Hintergründe

Hier erhalten Sie Hintergrundinformationen zum Betreuungsgesetz mit Erläuterung

  • zur Vorgeschichte
  • zu den Gründen der Reform
  • zu den Grundzügen des Betreuungsrechtes

Vorgeschichte

Bevor das neue Betreuungsrecht zum 01.01.1992 in Kraft trat, gab es Vormundschaften und Gebrechhlichkeitspflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten. Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung. Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig: Er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes.

Gründe der Reform

Spät wurde erkannt, dass das in seinen Strukturen und seinen wesentlichen Inhalten aus dem vorvergangenen Jahrhundert stammende Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht einer Prüfung unter dem Lichte des Grundgesetzes (Recht auf Menschenwürde) nicht mehr standhalten konnte. Dies betraf vor allem den Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) aber auch die Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Artikel 104 Grundgesetz).

Immer weniger Privatpersonen fanden sich zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften bereit, so dass sich die Tätigkeit zu Vormundschaftsvereinen, vor allem aber zu amtsmäßigen Betreuungen durch das Jugendamt hin verlagerte. Dies entsprach keineswegs mehr dem Bild des Gesetzgebers des letzten Jahrhunderts vom Ideal der ehrenamtlich geführten Vormundschaft.

Im alten Vormundschaftsrecht stand die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person ganz im Vordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für deren Gesundheit, wurde demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Die Missstände führten zu dem "Reformvorhaben des Jahrhunderts", dem Betreuungsgesetz, welches die Zielsetzung hat, grundgesetzkonforme Hilfen soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen nur als absolute Ausnahme und so kontrolliert wie nötig zuzulassen.

Grundzüge des Betreuungsrechts (BtG)

Die Entmündigung wird abgeschafft; § 6 BGB (alter Fassung) entfällt ersatzlos. In die Rechte des Betreuten soll nur soweit als zu seinem Wohl unumgänglich eingegriffen und ihm ein gewisses Recht auf abweichenden Lebensstil, auf "Verwirrtheit", zugestanden werden.
Wünsche des Betreuten sind künftig vom Betreuer zu beachten und gehen den Auffassungen des Betreuers grundsätzlich vor. Die Betreuerbestellung hat keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten mehr.
Die Bedeutung der Personensorge wird gegenüber der Vermögenssorge gestärkt, die Verweisungen auf das Minderjährigenrecht (Vormundschaft) entfallen weitgehend.
Die überholte Gesetzessprache wird zugunsten auch medizinisch korrekter Begriffe überarbeitet. Die Anordnung einer Betreuung muß nach einer bestimmten Frist erneut gerichtlich überprüft werden. Die längste Frist hierfür sind 7 Jahre.