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OLG Köln veröffentlicht neue Unterhaltsleitlinien
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ab dem 01.01.2023 geltende Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben. Neben redaktionellen Anpassungen ergäben sich im Wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt sowie Anpassungen bei den Selbstbehalten.
Anhebung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruhe auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe sei von 396 Euro auf 437 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 455 Euro auf 502 Euro und der dritten Altersstufe von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Entsprechend hätten sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bei den Zahlbeträgen gemäß Anhang II sei nach Angaben des OLG berücksichtigt, dass das Kindergeld ab dem 01.01.2023 einheitlich für alle Kinder jeweils 250 Euro beträgt.
Anhebung der Bedarfssätze für volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe seien zum 01.01.2023 ebenfalls angehoben worden. In der ersten Einkommensgruppe betrage der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liege der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro. Die Anpassungen bei den Selbstbehalten von Unterhaltspflichtigen würden den Erhöhungen der Regelbedarfe nach dem SGB II ("Bürgergeld") sowie den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung tragen, so das OLG. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt werde mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.
Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die "Tabellensätze" – nicht antasten.
Abruf: https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseldorfer_Tabelle_2023/index.php
Quelle:Redaktion beck-aktuell, 23. Dez 2022.
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Heil will mehr Menschen mit Behinderung in Arbeit bringen
Menschen mit Behinderung sollen verstärkt in Arbeit gebracht und gehalten werden. Das ist das Ziel eines vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte, dass die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mehr als anderthalb Mal so hoch sei wie die allgemeine Arbeitslosenquote, obwohl diese oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert seien.
Künftig höhere Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Behinderten
Arbeitgeber mit mindestens 60 Arbeitsplätzen ohne einen einzigen Menschen mit schwerer Behinderung in der Belegschaft sollen künftig eine deutlich höhere Abgabe zum Ausgleich zahlen müssen. Für diese Arbeitgeber gilt zukünftig, dass sie pro nicht besetztem entsprechenden Arbeitsplatz 720 Euro monatlich zahlen müssen. Für kleinere Unternehmen gibt es Sonderregelungen. Außerdem sieht das Gesetz weitere Regelungen vor, unter anderem zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren in den Integrationsämtern.
Behindertenbeauftragter begrüßt Gesetzesentwurf
Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, begrüßte den Gesetzesentwurf, der nun das parlamentarische Verfahren durchläuft. “Es ist schlichtweg nicht akzeptabel, dass ein Viertel aller beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt“, sagte Dusel. Allerdings sei in dem Gesetzentwurf auch noch deutlich Luft nach oben. So sollten bestimmte Vorschriften für Bußgelder für Arbeitgeber aufgehoben werden, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, kritisierte Dusel. “Welchen Sinn hat jedoch eine gesetzliche Verpflichtung ohne Sanktionsmöglichkeiten?“
Quelle: Redaktion beck-aktuell, 22. Dez 2022 (dpa).
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SGB II: Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten
Erhält ein Kindergeldberechtigter Leistungen nach dem SGB II, so ist ihm das Kindergeld grundsätzlich auch dann als Einkommen zuzurechnen, wenn die Familienkasse es an das im Haushalt lebende volljährige Kind auszahlt. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war das Kind, an das das Kindergeld ausgezahlt wurde, aufgrund eigenen Vermögens selbst nicht bedürftig.
Kindergeld als Einkommen des Vaters berücksichtigt
Die 1996 geborene Klägerin bezog vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Sie bildete in diesem Zeitraum mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft und wohnte außerdem mit ihrer Großmutter sowie ihrem 1994 geborenen Bruder in einem Einfamilienhaus ohne abgetrennte Wohnbereiche. Ihr Bruder verfügte über Vermögen. Bei der abschließenden Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigte das Jobcenter unter anderem das für den Bruder der Klägerin gewährte Kindergeld beim Vater als Einkommen, obwohl dieses von der Familienkasse auf Anweisung des Vaters auf das Girokonto des Bruders ausbezahlt wurde. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Auch SG belässt es bei Zurechnung des Kindergeldes
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Es verbleibe bei der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier des Vaters, so das SG. Beide Voraussetzungen der in § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB VII gesetzlich vorgesehenen Ausnahme lägen beim Bruder der Klägerin nicht vor. Dieser sei weder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, noch benötige er das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er diesen durch das zu berücksichtigende Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II sichern könne. Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters entfalle auch nicht nach der weiteren Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V. Zwar sei das Kindergeld an den Bruder weitergeleitet worden. Dieser lebe jedoch im Haushalt des kindergeldberechtigten Vaters. Dem Bruder habe kein abgetrennter Wohnbereich im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zur Verfügung gestanden, er habe sich auch nicht finanziell an den Kosten beteiligt, sondern sei im elterlichen Haushalt mitversorgt worden.
Weiterleitung des Kindergeldes irrelevant
Auch der Umstand, dass die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto des Bruders erfolgte, könne an der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters nichts ändern. Das SG stellt hierbei klar, dass es seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Bevollmächtigung für das Konto des Bruders innehatte. Die gesetzlich normierte Zuordnung des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten könne nicht durch die einfache Änderung des Auszahlungsweges umgangen werden. Hierin sei eine Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind zu sehen, da der Vater es unterlassen habe, den Auszahlungsweg wiederum zu ändern.
Existenzminium auch bei fiktiver Einkommensberücksichtigung nicht tangiert
Selbst bei der Annahme einer fiktiven Einkommensberücksichtigung hält das SG das grundgesetzlich in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG garantierte Existenzminium für nicht tangiert, weil es dem Vater der Kläger zeitnah möglich gewesen wäre, den Zahlungsweg des Kindergeldes gegenüber der Familienkasse in sein eigenes Konto zu ändern und ihm dieses auch zumutbar gewesen wäre.
Quelle:
zu SG Speyer, Urteil vom 21.11.2022 - 18 AS 917/20
Redaktion beck-aktuell, 16. Dez 2022.
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Mittellosigkeit bei den Betreuungskosten ab dem Jahr 2023
Im Zuge der Gesetzgebung zum Bürgergeld ist es zu einer Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 SGB XII gekommen. § 90 SGB XII regelt den Einsatz von Vermögen in der Sozialhilfe. Demnach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (§ 90 II Nr. 9 SGB XII).
Die genannte Rechtsverordnung beziffert diesen Betrag bislang auf 5.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieser Betrag auf 10.000 Euro angehoben.
Die Mittellosigkeit von betreuten Personen - und damit die Beteiligung an den Betreuungskosten - richtet sich nach § 90 SGB XII (§ 1880 BGB in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Insofern spielt die Änderung der Rechtsverordnung zu § 90 II SGB XII auch im Betreuungswesen eine Rolle.
Galten betreute Personen bislang bei einem Vermögen bis 5.000 Euro als mittellos, gilt dies nun bei einem Vermögen bis 10.000 Euro.
Quelle: BtPrax Newsletter 14.12.2022
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