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Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)

F: Muss ich als Betreuer die Pflege übernehmen oder Einkäufe tätigen ?
A: Nein, als gesetzlicher Vertreter obliegt es Ihnen, diese Dienste zu installieren und zu kontrollieren, aber nicht selber auszuführen.

F: Was bedeutet BtV?
A: Wir nutzen diese Abkürzung für den Betreuungsverein.

F: Kann ich eine Aufwandsentschädigung erhalten?
A: Ja, es steht allen ehrenamtlichen BetreuerInnen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 € zu. Diese muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bitte beachten:
Die Geltendmachung der Aufwandsentschädigung ist fristgebunden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann. Nach deren Ablauf kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

F: Ich finde immer wieder die Abkürzung BtÄndG
A: Das bedeutet Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Es gab bereits drei davon, 1999, 2005 und 2009.

F: Der Betreuungsverein bietet Beratungen an, was kosten diese?
A: Alle Beratungen, für Fragen zur Betreuung oder zur Vorsorge, sind kostenfrei. Eine Mitgliedschaft im Verein ist hierfür nicht erforderlich. Das gilt im Übrigen für die meisten Veranstaltungen.

F: Was bedeutet Verfahrenspflegschaft ?
A: Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (z.B. zur Bestellung eines Betreuers oder zur Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.