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Hintergründe |
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Hier erhalten Sie Hintergrundinformationen zum Betreuungsgesetz mit Erläuterung |
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Vorgeschichte
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Bevor das neue Betreuungsrecht zum 01.01.1992 in Kraft trat, gab es Vormundschaften und Gebrechhlichkeitspflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten. Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung. Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig: Er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes. |
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Gründe der Reform
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Spät wurde erkannt, dass das in seinen Strukturen und seinen wesentlichen Inhalten aus dem vorvergangenen Jahrhundert stammende Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht einer Prüfung unter dem Lichte des Grundgesetzes (Recht auf Menschenwürde) nicht mehr standhalten konnte. Dies betraf vor allem den Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) aber auch die Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Artikel 104 Grundgesetz). |
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Grundzüge des Betreuungsrechts (BtG)
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Die Entmündigung wird abgeschafft; § 6 BGB (alter Fassung) entfällt ersatzlos. In die Rechte des Betreuten soll nur soweit als zu seinem Wohl unumgänglich eingegriffen und ihm ein gewisses Recht auf abweichenden Lebensstil, auf "Verwirrtheit", zugestanden werden. |
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